Artikel
5 Grundgesetz
(Im
Grundgesetz wird das beschrieben, was allgemein als "Die
Menschenrechte" bezeichnet wird)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung |