Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
 

Ihr Video auf DVD

Wir digitalisieren fast alles !
Auch Ihre alten Video Bänder.
Zum Pauschalpreis - egal wie lang.

Hier - kucken Sie mal

von VHS / VHS-C / Hi 8 / Digital 8 / Mni DV / DV Cam / HDV / Betacam SP / Video 2000 / Betamax

Audio auf CD

Wir digitalisieren auch
Tonaufzeichnungen von
Audio Kassette / Tonband Spule / Schnürsenkel


Heute bringen, Morgen abholen...
in Berlin - sonst auch bequem per Post
ergo-film
Wielandstr. 16 -
D - 10629 Berlin | Germany Tel.: + 49.30.324 47 89

Mehr Infos hier
Zeitgeister aus
Deutschland

(Videos online)

"Fibel, Fibel"
Kinderbüchern unter den Deckel gekuckt



Herbst in Peking

Rockmusik zur Wendezeit
Schöne Filme
(Videos online)


Das Indische Räderwerk
Indien so gesehen


Which Time I'm Dead

wenn ich einmal tot bin


Endstation Tirunelveli
Weggelaufene Kinder


Viva Minerva

Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko

 

  • Beleidigung vor Gericht
    ist grundsätzlich nicht straffähig - hier sieht das Gericht die einschüchternde Wirkung der Strafbarkeit von Beleidigungen sehr deutlich als Rechtsbeschneidung

LANDGERICHT BERLIN - Aktenzeichen: 19 O 150/09 - Verkündet am: 12.06.2009

Zusammenfassung:
Ehrkränkende Äußerungen, die in einem Gerichtsverfahren vorkommen, können nicht durch Unterlassungsklagen verfolgt werden. In einem Gerichtsverfahren soll alles vorgetragen werden dürfen, was zur Wahrung der Rechte der Parteien für wichtig gehalten wird, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen verletzt wird.
Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Gerichtsverfahren geprüft werden.

Aus der Urteilsbegründung:

... Die Beklagte hat wegen des Inhalts des Schrifsatzes vom 17. November 2008 keinen Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Klägerin.

Dem steht schon entgegen, dass der Schriftsatz zu einem laufenden Gerichtsverfahren gehört.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2005, 279 m.w.N.) können ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder - verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden.

Das Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden.


Vielmehr sollen die Parteien und ihre Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.
Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.

Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten
(BGH a.a.O.; NJW 1992, 1329)....