Oberlandesgericht
                        Hamm sieht anonyme Meinungsäußerungen im Internet
                        durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckt und
                        hält ein Verbot anonymer Äußerungen für
                        verfassungswidrig: 
                       
                      Sept. 2011 (Az.: I-3 U 196/10) 
                       
                      Ein Psychotherapeut
                      war in einem Forum negativ beurteilt worden. Vom Forumsbetreiber
                      verlangte der Therapeut daraufhin Entfernung des Kommentars
                      und Schadensersatz. Der Kommentar war anonym eingestellt
                      worden. 
                        Das Gericht befand jedoch, daß der Kläger
                        ein negatives Werturteil hinnehmen müsse. Schließlich
                        ging es dem Kommentarverfasser einzig um die Beurteilung
                        der beruflichen Tätigkeit und die Kritik bezog sich
                        nicht auf die Privatsphäre des Therapeuten. 
                         
                        Darüberhinaus kommentierten die Richter in dem Urteil
                        auch die Forderung nach einer Abschaffung anonymer Meinungsäußerungen.
                        Sie erklärten, daß bei einer Verpflichtung,
                        sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen,
                        die Gefahr bestehe, daß sich der Einzelne dafür
                        entscheide, sich gar nicht zu äußern.  
                         
                        Denn die Gefahr von Repressalien und sonstigen negativen
                        Auswirkungen einer freien Meinungsäußerung
                        sei zu befürchten. Eine Selbstzensur solle aber
                        gerade durch das verfassungsmäßige Grundrecht
                        auf freie Meinungsäußerung verhindert werden.  | 
                   
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