BGH
                    sieht Anonymität als Teil des Grundrechts auf Meinungsfreiheit  
                     
                      Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) 
                       
                      In dem Schülerportal
                        "spickmich.de" durften Schüler anonym ihre Lehrer
                        benennen und mit Noten bewerten. Eine Lehrerin klagte
                        dagegen - vergeblich: 
                     
                    In dem  Urteil erklärte
                      der BGH 
                      (Abs. 41)  
                      "... Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit
                    auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
                    zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs.
                    1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich
                    zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht
                    nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht,
                    die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor
                    Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend
                    entscheidet, seine Meinung nicht zu   äußern.
                    Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht
                    auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden
                    (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406)..." 
                    (Abs. 46)  
  "... Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht,
                      mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten.
                      Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs
                      nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für
                      die Öffentlichkeit sind..." 
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