Auszug aus der Urteilsbegründung:
... Die
Berufung der Klägerin
ist unbegründet. Bei der beanstandeten Äußerung
handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
Bei
der Ermittlung des Aussagegehalts eines Textes darf nicht
auf einzelne aus dem Zusammenhang heraus gelöste
Formulierungen abgehoben werden. Vielmehr sind die beanstandete Äußerung
und deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung
im Zusammenhang des gesamten Textes zu würdigen (BVerfG
NJW 2000, 656, 657).
Kann der objektive Sinn einer Äußerung
in verschiedener Weise verstanden werden, darf sich das
Gericht nicht für die zur Verurteilung führende
Auslegung entscheiden, ohne die anderen zulässigen
Verständnismöglichkeiten überzeugend ausgeschlossen
zu haben.
Kann der Inhalt einer Äußerung in
verschiedener Weise gedeutet werden, ist diejenige der
rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, die für
den Äußernden günstiger ist.Sofern ein
Vorgang vom Äußernden als strafrechtlich
relevanter Tatbestand eingestuft wird, liegt darin grundsätzlich
eine subjektive Bewertung und damit eine Meinungsbekundung.
Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung
zu qualifizieren, wenn und soweit die rechtliche
Beurteilung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht
ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung
von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen
hervorruft, die als solche einer Überprüfung
mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend
dafür
ist der Kontext, in dem der strafrechtliche Vorwurf erhoben
wird (BGH NJW 1982, 2248, 2249).
Auf der Seite www.... wird über
den Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt:
"Er
benutzte damals die gleiche Betrugsmethode (mit dem sog. "Henghuber" Formular). Mehr
Infos dazu hier" (BI. 43 d. A).
Ferner wird über
ihn mitgeteilt:daß er als Adressbuchbetrüger
bereits eine umfangreiche Erfahrung mitbringt. (Mehr
zu H.)",
sowie:
"H.
ist als Adressbuchbetrüger seit Jahren äußerst
rührig und hat ursprünglich mit dem Henghuber
Formblatt die Leute aufs Kreuz gelegt" (Bl. 47 d.
A.).
Damit wird für den durchschnittlichen Leser deutlich,
dass die Bewertung seines Verhaltens als Betrug aus der
Benutzung des sogenannten Henghuber‑Formulars hergeleitet
wird, wobei die Mitteilung auf eine frühere Tätigkeit
des Geschäftsführers der Klägerin im Online
Gewerbedaten Verlag abstellt, die er bis 2002 betrieben
habe. Über das Henghuber‑Formular und eine "jüngere
Version" wird mitgeteilt:
"Durch viele optische
Signale und Hinweise, fettgedruckte Einschübe und
fehlerhafte Adressenangaben wird davon abgelenkt, daß im
Kleingedruckten irgendwo auf dem Formular steht, daß immense
Kosten entstehen, wenn man unterschreibt. Zusätzlicher
Trick: auf
dem Formular steht ‑ wenn es an Berliner Kunden geschickt
wird ‑ "Berliner Branchenbuch" als fett
gedruckte Überschrift ‑das ganze hat aber gar
nichts mit dem Berliner Branchenbuch zu tun..."(Bl.
43 d. A.).- 15 -
Insgesamt stellen sich die beanstandeten Äußerungen "Betrugsmethode"'
und "Adressbuchbetrüger" auch nicht als
Tatsachenbehauptungen bzgl. einer strafrechtlichen Verfolgung
wegen Betruges, sondern als Meinungsäußerung über
den tatsächlichen Vorgang dar, der nach Auffassung
des Verfassers in der Benutzung des so genannten, irreführenden
Henghuber‑Formulars liegt.
Diese Meinungsäußerung
ist auch nicht als Schmähkritik
unzulässig. An die Bewertung einer Äußerung
als Schmähung sind strenge Maßstäbe anzulegen,
weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne
Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen
und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt
würde (BGH NJW 2007, 186,187).
Es ist nachvollziehbar,
dass ein Formular täuschende Wirkung haben kann, wenn
auf die durch die Unterzeichnung entstehenden hohen Kosten
nur an einer unauffälligen Stelle hingewiesen wird,
so dass sie nach der erkennbaren Absicht des Formularverwenders
vom Empfänger übersehen werden. Dies lässt
sich für das sogenannte Henghuber‑Formular (Bl.
345 d. A.) ebenso vertreten wie für das Formular,
das in ähnlicher Form von der Klägerin benutzt
worden sein soll (Bl. 331 d. A.). Bei beiden Formularen
fällt auf, dass
sie als "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" bezeichnet
sind und damit den Eindruck erwecken können, der Vertrag über
die Eintragung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt
geschlossen worden.
Ferner werden die Kosten für die
Aufnahme in die beworbenen Branchenbücher von 845,‑‑ EUR
netto bzw. 1.076,75 EUR netto nur unauffällig in einem
längeren Text am unteren Ende des Formulars enthalten
sind, während die Aufmerksamkeit des Lesers auf andere
Daten in der Mitte der Formulare gelenkt wird.
Für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung
durch den Beklagten kommt es nicht darauf an, dass
Strafgerichte (Landgericht München 1, Beschluss vom 27.11.2007 ‑ Az.:
4 KI‑s 314 Js 45533 / 05; Oberlandesgericht München,
Beschluss vom 23.01.2008 ‑ Az.: 2 Ws 31/08) für
ein ähnliches Formular den Tatbestand des Betruges
(§ 263 StGB) verneint haben. |