Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 

Was man sagen darf - zum Beispiel
>>> Darf man den Ausdruck "Betrüger" benutzen ?

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
11 U 22107                        Verkündet laut Protokoll am
2/3 0 554/06                        25.03.2008Landgericht Frankfurt am Main

Die Klägerin hat beantragt,
... dem Beklagten unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, zu behaupten ...


der Geschäftsführer der Klägerin sei ein "Adressbuchbetrüger" und/oder habe unter dem bis 2002 betriebenen Online Gewerbedaten Verlag "die gleiche Betrugsmethode" benutzt,

Auszug aus der Urteilsbegründung:

... Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

Bei der Ermittlung des Aussagegehalts eines Textes darf nicht auf einzelne aus dem Zusammenhang heraus gelöste Formulierungen abgehoben werden. Vielmehr sind die beanstandete Äußerung und deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung im Zusammenhang des gesamten Textes zu würdigen (BVerfG NJW 2000, 656, 657).

Kann der objektive Sinn einer Äußerung in verschiedener Weise verstanden werden, darf sich das Gericht nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen zulässigen Verständnismöglichkeiten überzeugend ausgeschlossen zu haben.

Kann der Inhalt einer Äußerung in verschiedener Weise gedeutet werden, ist diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, die für den Äußernden günstiger ist.Sofern ein Vorgang vom Äußernden als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird, liegt darin grundsätzlich eine subjektive Bewertung und damit eine Meinungsbekundung.

Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung zu qualifizieren, wenn und soweit die rechtliche Beurteilung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend dafür ist der Kontext, in dem der strafrechtliche Vorwurf erhoben wird (BGH NJW 1982, 2248, 2249).

Auf der Seite www.... wird über den Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt:

"Er benutzte damals die gleiche Betrugsmethode (mit dem sog. "Henghuber" Formular). Mehr Infos dazu hier" (BI. 43 d. A).

Ferner wird über ihn mitgeteilt:daß er als Adressbuchbetrüger bereits eine umfangreiche Erfahrung mitbringt. (Mehr zu H.)",

sowie:

"H. ist als Adressbuchbetrüger seit Jahren äußerst rührig und hat ursprünglich mit dem Henghuber Formblatt die Leute aufs Kreuz gelegt" (Bl. 47 d. A.).

Damit wird für den durchschnittlichen Leser deutlich, dass die Bewertung seines Verhaltens als Betrug aus der Benutzung des sogenannten Henghuber‑Formulars hergeleitet wird, wobei die Mitteilung auf eine frühere Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin im Online Gewerbedaten Verlag abstellt, die er bis 2002 betrieben habe. Über das Henghuber‑Formular und eine "jüngere Version" wird mitgeteilt:

"Durch viele optische Signale und Hinweise, fettgedruckte Einschübe und fehlerhafte Adressenangaben wird davon abgelenkt, daß im Kleingedruckten irgendwo auf dem Formular steht, daß immense Kosten entstehen, wenn man unterschreibt. Zusätzlicher Trick: auf dem Formular steht ‑ wenn es an Berliner Kunden geschickt wird ‑ "Berliner Branchenbuch" als fett gedruckte Überschrift ‑das ganze hat aber gar nichts mit dem Berliner Branchenbuch zu tun..."(Bl. 43 d. A.).- 15 -

Insgesamt stellen sich die beanstandeten Äußerungen "Betrugsmethode"' und "Adressbuchbetrüger" auch nicht als Tatsachenbehauptungen bzgl. einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges, sondern als Meinungsäußerung über den tatsächlichen Vorgang dar, der nach Auffassung des Verfassers in der Benutzung des so genannten, irreführenden Henghuber‑Formulars liegt.

Diese Meinungsäußerung ist auch nicht als Schmähkritik unzulässig. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW 2007, 186,187).

Es ist nachvollziehbar, dass ein Formular täuschende Wirkung haben kann, wenn auf die durch die Unterzeichnung entstehenden hohen Kosten nur an einer unauffälligen Stelle hingewiesen wird, so dass sie nach der erkennbaren Absicht des Formularverwenders vom Empfänger übersehen werden. Dies lässt sich für das sogenannte Henghuber‑Formular (Bl. 345 d. A.) ebenso vertreten wie für das Formular, das in ähnlicher Form von der Klägerin benutzt worden sein soll (Bl. 331 d. A.). Bei beiden Formularen fällt auf, dass sie als "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" bezeichnet sind und damit den Eindruck erwecken können, der Vertrag über die Eintragung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen worden.
Ferner werden die Kosten für die Aufnahme in die beworbenen Branchenbücher von 845,‑‑ EUR netto bzw. 1.076,75 EUR netto nur unauffällig in einem längeren Text am unteren Ende des Formulars enthalten sind, während die Aufmerksamkeit des Lesers auf andere Daten in der Mitte der Formulare gelenkt wird.

Für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung durch den Beklagten kommt es nicht darauf an, dass Strafgerichte (Landgericht München 1, Beschluss vom 27.11.2007 ‑ Az.: 4 KI‑s 314 Js 45533 / 05; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.01.2008 ‑ Az.: 2 Ws 31/08) für ein ähnliches Formular den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verneint haben.

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