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LG Oldenburg Az. 5 O 1793 / 08 vom 21. 07. 2008

I.W. Innter.net Webservice Ltd
klagt gegen Kritiker und verliert. I.W. Innter.net Webservice Ltd wurde als Betrüger bezeichnet.

Aus dem Urteil:
"... Dabei ist zu bedenken, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als seine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dieser objektiver Beurteilung nicht standhält..."

Abschrift

Landgericht Oldenburg, Geschäfts-Nr. 5 O 1793/08                                   Oldenburg, 21.07.2008

Beschluss

in dem Rechtsstreit
der Firma I.W. Innter.net Webservice Ltd. vertr. d.d.D. Mario Jakelj, Expedeftirion 10, CY 4103 Limassol – Zypern
                                    Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dagmar Schmidt, Theresienstr. 19, 94032 Passau,

gegen

Herrn Karl-Heinz Volmer, Nelkenstr. 7, 26160 Bad Zwischenahn,
                                    Antragsgegner

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat am 21.07.2008 durch den Richter am Landgericht Dr. Abt als Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin vom 04.07.2008 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000,00 EUR

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung war gemäss § 937 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Die Äusserungen des Antragsgegners stellen Werturteile dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes muss jede beanstandete Äusserung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden  (BGH, VersR 1987, 1016, 1017; VersR 1989, 1084; VersR 1994, 1120 jeweils m.w.N.).

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH VersR 1993, 193; VersR 1993, 364; VersR 1994, 1123 jeweils m.w.N.). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äusserung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäusserung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1.15f; BGH VersR 1994, 57, 58).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner durch die Emails an die Referenzkunden eine Meinung verbreitet. Die Mitteilung, Strafanzeige wegen Betruges stellen zu wollen, ist zwar eine Tatsachenbehauptung. Aber die Tatsache der Anzeigenerstattung ist offensichtlich nicht Streitgegenstand, sondern die darin enthaltene Auffassung, die Antragstellerin sei eine Betrügerin. Generell ist bei solch einer Äusserung zu prüfen, ob damit ein Verhalten (ab)qualifiziert oder ein weiterer, dem Beweis zugänglicher Sachverhalt mitgeteilt werden soll (BGH GRUR 89, 781, 782 – Wassersuche = VersR 89, 1048 = NJW-RR 90, 1058 = AfP 89, 669). Dabei ist zu bedenken, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als seine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dieser objektiver Beurteilung nicht standhält.

So verhält es sich vorliegend. Wenn der Antragsgegner sich durch die Antragsstellerin "betrogen" fühlt, darf er äussern, dass er eine Anzeige erstatten will. Er darf auch erfragen, ob die Referenzkunden sich als Geschädigte ansehen. Denn gerade dazu dient doch die Benennung von Referenzkunden. Es soll gerade die Möglichkeit eröffnet werden, sich über die Zufriedenheit der Referenzkunden informieren zu können. Dass der Antragsgegner dabei seine Meinung über die Antragstellerin äussert, muss sie – mit Ausnahme der Schmähkritik – hinnehmen, wenn sie Referenzkunden benennt.

Der Betreff der Email ist nicht als Unterstellung bzw. Tatsachenäusserung anzusehen, sondern muss im Zusammenhang mit dem Text der gesamten Email gesehen werden. Daher gibt der Betreff nur den wesentlichen Punkt der Email wieder. Dieser ist die Frage, ob seitens der Referenkunden ein "Missbrauch Ihres Firmennamens" vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung liegt darin nicht.

Auch Äusserungen in der Email an CORE und die Äusserungen im Internetforum sind nach obigen Grundsätzen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Werturteile anzusehen.

Als Meinungsäusserung steht der Vorwurf des Antragsgegners unter dem Schutz des Artikels 5 GG. Für Meinungsäusserungen gilt die Freiheit der Rede und der Kritik als oberstes Prinzip (Erman/Ehrmann, BGB, 7. A., Anhang zu § 12 RN. 144). Sie ist grundsätzlich weit zu verstehen und unterliegt einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Grenze der Zumutbarkeit (Erman/Ehrmann, BGB, 7. A., Anhang zu § 12 RN. 158 f.). Für sie gilt der Schutz des Grundgesetzes, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äusserung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird; sie darf scharf oder verletzend formuliert sein (BVerfGE 90, 241 = NJW 94, 1779); sie darf bis zur Grenze der Schmähkritik gehen.

Die Grenze der Schmähkritik wird hier nicht erreicht. Eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen die betreffende Äusserung noch nicht zur Schmähung. Sie nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG NJW 91, 1475, 1477; MDR 91, 125 = JZ 90, 1072 = AfP 90, 192). Wenn sie einen genügenden Sachbezug aufweist, ist eine herabsetzende Äusserung nicht als Schmähkritik einzustufen (BVerfG, aaO; OLG Köln, AfP 83, 404). Ein Sachbezug hinsichtlich der beanstandeten Äusserungen liegt vor. Das ergibt sich aus dem gleichzeitig mitgeteilten Hintergrund. Es geht also um eine sachliche und nicht um eine persönliche Basis. Es liegt daher durch die an die Referenzkunden gesandten Emails keine Rechtsgutverletzung vor. Gleiches gilt für die Äusserungen im Internetforum.

Dass es sich bei den Äusserungen des Antragsgegners um Wettbewerbsbehandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handeln soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheiung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Abt