Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
Linksetzungs Verbot (Haftung für fremde Inhalte) aufgehoben
BGH Urteil I ZR 191 / 08 vom 14. 10. 2010  Zum Volltext Urteil
"Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag Links auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst."
2011) Informationsfreiheit gestärkt - Endlich - nach Jahren, in denen das informationsfeindliche Verdikt der Pressekammer Hamburg (siehe Buske Senat) die deutsche Rechtsprechung beherrscht hat - ist die Haftung für Links auf Seiten Dritter aufgehoben worden.
Noch 2007 hatte Hamburg den Heise Verlag wegen "zueigen"machens verurteilt - Jetzt hat der BGH Hamburg erneut (das kommt auffällig häufig vor) korrigiert.

Vorgeschichte: Noch das LG München und das OLG München hatten (entsprechend der Hamburger Vorgabe) die Info-Plattform Heise.de verurteilt, weil diese über die Software "AnyDVD" berichtet hatte.
Die Musikindustrie hatte Heise daraufhin verklagt - weil Any DVD nämlich auch kopiergeschützte Produkte kopieren kann.
Heise hatte zum Hersteller dieser Software verlinkt - und sich damit die widerrechtlcihe Kopierknackerei zu eigen gemacht. (so jedenfalls die alte Hamburger Lesart).

Das sieht der BGH völlig anders. Zum Urteil (externer Link)   und hier  und das Urteil selber
Der neue Richterspruch bedeutet:

- Verlinken ist grundsätzlich erlaubt
- Ein Link ist wie eine Fußnote im Text
- Ein Link ist als Beleg Teil der Berichterstattung und hat nicht nur technische Funktion. Daher gilt der Grundrechteschutz.
- Auch über Rechtswidriges darf berichtet werden
- Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist wichtiger, als das Schutzbedürfnis der Wirtschaft

EU-Grundrechtecharta Art. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6;
Mehr unter "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" Richtlinien der EU

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

 

 


LG Pressekammer Hamburg
Denn wer viel hat,
hat auch die Macht !
Und wer die Macht hat,
wer die Macht hat, hat das Recht !
Und wer das Recht hat,
und wer das Recht hat,
und wer das Recht
und wer das Recht
und wer das Recht hat -

beugt es auch, denn über allem herrscht Gewalt !

Oh, oh, oh, Oh hätt ich meiner Tochter,
meiner Tochter,  meiner Tochter
nur geglaubt
!

Carl Orff - "die Kluge" 

Und nun das Ganze mit Musik

 


   Mal was anderes ...



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