Das "Dummschwätzer" Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes
Hintergrund:
Man muss sich einmal vorstellen, dass man in Deutschland strafrechtlich verurteilt
werden konnte - wegen der Nutzung des Begriffs "Dummschwätzer" |
1
BvR 1318/07 vom 5.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr131807.html
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR
1318/07 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt André Picker,
in Sozietät Rechtsanwälte André Picker,
Susanne Zimmermann
Königswall 1, 44137 Dortmund -
gegen a) |
den Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März
2007 - 1 Ss 48/07 -, |
b) |
das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006
- 92 Ds 155 Js 552/05 92 - 3333/06 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 9. November 2006
– 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und
der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.
März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied
des Rates der Stadt D. . Während einer Ratssitzung
am 15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen
Integrationspolitik. Darin äußerte er
sich über die seiner Auffassung nach problematischen
Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem
ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei
erwähnte er, dass er selbst früher dort
das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil
während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand
befunden habe als heute. Diese Ausführungen
unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M.
, durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf
bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen
als „Dummschwätzer“. Nach der – von
dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung
des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf
sinngemäß den folgenden Inhalt:
„Der B. war auf einer Schule? – Das kann
ich gar nicht glauben!“.
Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein
Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen
wurde, seinerseits den Beschwerdeführer in einer
Stadtratssitzung vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt
zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a
Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf
eingeräumt hatte.
2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte
den Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je 60 €, nachdem dieser einer Verfahrenseinstellung
nach
§ 153a Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte.
Zur Begründung führte es aus: Bei der Bezeichnung
des Geschädigten als „Dummschwätzer“
handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil,
das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum
Zweck der Herabsetzung verwendet worden sei. Die
Tat sei weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere
lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr
noch die des
§ 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer
habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG
geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen
öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch
gemacht, sondern eine persönlich motivierte
Diffamierung geäußert. Auch § 199
StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das Amtsgericht
als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des Zeugen
M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten
Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer
hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch
sei aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da
der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht
gezeigt habe. Allerdings sei bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
im Eifer des Gefechts einer offenbar emotional geführten
Stadtratsdebatte gehandelt und auf eine Provokation
des Geschädigten reagiert habe.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte
sich der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem
Rechtsmittel der Revision, mit der er unter anderem
geltend machte, dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht
und unter Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung
den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens
sei die Äußerung gem. § 193
StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf
die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007
gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschwerdeführers ergeben habe.
3. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 GG durch die strafrechtliche Verurteilung.
Die Entscheidungen der Strafgerichte ließen
schon nicht erkennen, dass sie bei der Auslegung
und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen
Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem
der Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen
hätten. So seien die konkreten Umstände,
unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung
erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden,
dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“ im
Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung
des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass
dies im Rahmen einer
öffentlichen und emotional geführten Stadtratsdebatte über
die
Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen
geschehen sei.
4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung
und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
5. Dem Bundesverfassungsgericht hat
die Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft
D. vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer begründenden Weise offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
a) Die inkriminierte Äußerung
fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens
geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen.
Die polemische oder verletzende Formulierung einer
Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem
Schutzbereich des Grundrechts (vgl.
BVerfGE 54, 129 <138 f.>;
93, 266 <289>
; stRspr).
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr
findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier
angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185
StGB (vgl.
BVerfGE 93, 266 <290 ff.>
). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften
ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung
beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende
Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.
BVerfGE 7, 198 <208 f.>;
93, 266 <292>
; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in
Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die
der Meinungsfreiheit des sich Äußernden
einerseits und der persönlichen Ehre des von
der Äußerung Betroffenen andererseits
droht (vgl.
BVerfGE 93, 266 <293>
). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich
nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von
den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in
der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten
entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete
Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere
die Erwägung, dass bei herabsetzenden
Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung
oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit
regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten
hat (vgl.
BVerfGE 82, 43 <51>;
85, 1 <16>;
90, 241 <248>;
93, 266 <294>;
99, 185 <196>
; BVerfGK 8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit
verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht
den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff
der Schmähkritik aber eng definiert. Danach
macht auch eine überzogene oder ausfällige
Kritik eine Äußerung für sich genommen
noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik – die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat
eine solche Äußerung als Schmähung
regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen zurückzustehen (vgl.
BVerfGE 82, 272 <283 f.>;
85, 1 <16>;
93, 266 <294>
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -,
NJW 2005, S. 3274).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht
gerecht.
Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen
als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes
Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber
von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht
des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht
geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung
des Beschwerdeführers als Schmähkritik
im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr
knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen
Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich
nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen,
wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege,
da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher
politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein
um die persönlich motivierte Diffamierung des
Geschädigten, legen aber der Sache nach die
Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können
nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Dies ist hier auf der Grundlage der
Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts
indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt
der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung
noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen
die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung
des Zeugen M. .
Die Qualifikation einer ehrenrührigen
Aussage als Schmähkritik und der damit begründete
Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit
und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung
von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.
BVerfGE 93, 266 <303>
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -,
NJW 2005, S. 3274
<3274 f.>). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung
handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich
ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang
als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint
und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext
stets als persönlich diffamierende Schmähung
aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise
bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter
- etwa aus der Fäkalsprache - der
Fall sein kann.
Für eine solche Konstellation ergibt
sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch
nichts. Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer
verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um
eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die
ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem
Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person
stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen
Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der
freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr
knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an
ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen
verbale Äußerungen. Dies schließt
es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung
eines anderen als „Dummschwätzer“ im
Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen,
etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt
werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um
einen Menschen handele, der ausschließlich
Dummheiten zu äußern in der Lage sei und
daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen
Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders
liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur
als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext
einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt,
wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert
wird, weil er nach Auffassung des Äußernden
(im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen
getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen
vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen
des Einzelfalles ab.
Feststellungen zu Anlass und Kontext
der inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht
nur in einem sehr geringen Umfang getroffen, nämlich
lediglich dahingehend, dass das Schimpfwort „anlässlich“ einer
Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei
und der Zeuge M. zuvor geäußert habe,
er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer
eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen
aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung
der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr
dafür, in der Äußerung eine – wenn
auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten,
nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender
Bemerkung über den Beschwerdeführer zu
sehen.
Infolgedessen durfte das Amtsgericht
den Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen
tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung
verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner
Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht
des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine
Äußerung fälschlich für eine
Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung
unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung
führt, wenn diese darauf beruht (vgl.
BVerfGE 82, 272 <281>;
93, 266 <294>
).
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts,
die Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
erkennen lasse, enthält keine eigenständige
Begründung und teilt daher die Fehlerhaftigkeit
des amtsgerichtlichen Urteils.
d) Die Entscheidungen beruhen auch auf
dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte
bei der erforderlichen erneuten Befassung zu einer
anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen
Umstände feststellen, die die Annahme einer
absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen
können, so wird es in die dann erforderliche
Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob
und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein
Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31.
Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür
es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe
die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers
standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen
seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen
des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem
kann – auf der Grundlage näherer tatsächlicher
Feststellungen – der Zusammenhang des Wortwechsels
mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu
die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen
zu würdigen sein (vgl.
BVerfGE 7, 198 <212>;
61, 1 <11>
).
2. Die Entscheidung über die Erstattung
der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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