Rechtliche Grundlagen
Justizias Waagschalen - Die Grenzen der Informations- und Meinungsfreiheit

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reduziert die Redefreiheit
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Ausführliche Dokumentationen Durch alle Instanzen - Schriftsätze und Argumente - von der Abmahnung bis zur Verfassungsbeschwerde
Namens- und Markenschutzrechte - Metatags als Abmahnfalle
Dürfen Namen (Marke, Firma) nicht in den Metatags einer Webseite genannt werden, welche kritisch über die Firma informiert ?
Das "Adressbuch- und Porno Mafia" Verbot - die Eye Net Verfahren
Ist willkürliche Bewertung ein Richterprivileg ? Wird Kritik zur Schmähkritik, wenn der Äußernde in einem konkurrierenden Gewerbe tätig ist ?

Schöne kurze Filme von gestern aus dem
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Das Indische Räderwerk

Eine Reise-Geschichte
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Viva Mierva

Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko
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Enstation Tirunelveli
Strassenkinder in Indien
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Which Time I'm Dead

Indien: wenn ich einmal tot bin
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Linksetzungs Verbot (Haftung für fremde Inhalte) aufgehoben - BGH Urteil

(2011)
Informationsfreiheit gestärkt - Endlich - nach Jahren, in denen das informationsfeindliche Verdikt der Pressekammer Hamburg in Sachen Linksetzung die deutsche Rechtsprechung beherrscht hat - ist die Haftung für Links auf Seiten Dritter prinzipiell aufgehoben worden.

Noch 2007 hatte München den Heise Verlag wegen "zueigen"-machens verurteilt - Bisherige Argumentation der Gerichte: Allein das Vorhandensein eines Links auf möglicherweise nichtstatthafte Berichterstattung im Netz genügt für eine Unterlassungsforderung. Denn angegriffen werde ja allein die Linksetzung und die rechtswidirgen inhalte auf dem Link-Ziel - nicht die Berichterstattung auf der Seite mit dem Link. Dem trat der BGH nun entschieden entegen. Linksetzung auf fremde Inhalte aus informellen Gründen ist auch dann erlaubt, wenn die verlinkten, fremden Inhalte möglicherweise rechtswidrig sind.

Wichtige Erkenntnis: Das Schutzbedürfnis der Wirtschaft hat hinter dem Informationsbedürfnis der Öffentlcihkeit zurückzutreten.

Zum Urteilsergebnis

Weitere (ältere) Urteile zur Linksetzung

Linkhaftung im Internet - BGH Urteil relativiert die Haftung

(2007) Die Gerichte gehen meist davon aus, dass derjenige, der einen Link zu einer anderen Seite setzt, sich die Inhalte der verlinkten Seite zu eigen macht. Er kann also für Äusserungen auf der Drittseite haftbar gemacht werden. Man kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung verklagt werden, so als habe man selber die Veröffentlichung getätigt, obwohl man nur einen Link gesetzt hat.

Das Problem: Man kann zwar die Verlinkung entfernen - aber nicht die Äusserung auf der Drittseite. Die Äusserung auf der Drittseite kann auch nicht verteidigt werden, selbst wenn sie wahrheitsgemäss wäre, weil man ja die Zusammenhänge, Hintergründe und Belege nicht kennt.

Unliebsame Kritik kann über diesen Umweg zur verbotenen Kritik werden - der Linksetzer hat nicht die Möglichkeit, kritische Äusserungen oder Kommentare als wahrheitsgemäss zu beweisen, da ihm ja nicht die Unterlagen zur Verfügung stehen, die der Äusserung auf der Drittseite zugrunde liegen.

Hier hat der BGH 2004 eine erste Bresche für die Meinungsfreiheit per Linksetzung geschlagen: ("Schöner Wetten" Urteil Urteil vom 01. 04. 2004 - I ZR 317/01 )
In einem Internet Artikel war ein Hyperlink auf eine Internet Adresse mit Glücksspiel Inhalten eingebunden. In Deutschland sind diese Glücksspiel Angebote illegal. Trotzdem durfte der Hyperlink unbeanstandet bleiben, da er nicht in kommerzieller Absicht geschaltet worden war, sondern der weiteren Information der Leser diente. Der Akzent liegt also darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Information selber unterstellt werden kann - und dass der Link Belegzwecken diente.

Paradoxe Rechtsprechung ?
Wenn man sich durch einen Link die verlinkten Inhalte "zu eigen" macht kann man sie ja auch gleich kopieren und in die eigene homepage integrieren. Müsste hier nicht das Urheberrecht eine entgegengesetzte Rechtsprechung bewirken ? Ist eine Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung ? Wenn nicht - wie kann dann ein "zu eigen machen" daraus gefolgert werden ?


OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen machen"
  Per Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung

OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung - Die Adressennennung allein ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen machen"
  Per Abmahnung und Einstweilige Verfügung hatte die Branchenklick GmbH von www.ergo-film.de die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese *.vu Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den ergo-film Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung (ohne Verlinkung) hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung


Keine Störerhaftung für Zugangsprovider

OLG Frankfurt (Urteil vom 22 01 08) Aktenzeichen 6 W 10/08
Wenn z. B. Google den Zugang zu Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht, so folgt daraus noch nicht, dass Google als Störer dafür haftet.
Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil bisher - z. B. bei Linksetzung - sehr pauschal ein "zu eigen machen" angenommen wurde (Wer sich etwas zu eigen macht, haftet als Störer).
In diesem Urteil wird der freiheitsfeindlichen Definition der Störerhaftung (Informationsfreiheit ) eine gewisse Grenze gesetzt.
>>> Mehr    (>>> Archivkopie 07. 04. 08)

<<<___ Das Pressegericht Hamburg - beliebt, berühmt, berüchtigt ___ >>>

Denn wer viel hat, hat auch die Macht !
Und wer die Macht hat, wer die Macht hat, hat das Recht !
Und wer das Recht hat, u
nd wer das Recht hat, und wer das Recht und wer das Recht und wer das Recht hat 
- beugt es auch, denn über allem herrscht Gewalt !
Oh, oh, oh, Oh hätt ich meiner Tochter, meiner Tochter,  meiner Tochter nur geglaubt
! ...
Carl Orff - "die Kluge"
 
Und hier das Ganze mit Musik