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Zeitreise - Deutschland
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| Unterlassungsforderung, wenn ein Wettbewerbsverhältnis
besteht: |
Ob ein Verfahren unter presserechtlichen oder
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geführt wird, kann entscheidend
sein für die Urteilsfindung und begründet einen völlig
unterschiedlichen Umgang mit der Äusserungsfreiheit.
Kritische Äusserungen in Foren und Blogs oder auf Presseseiten im Internet
sind besonders leicht unter
dem Vorwand des Wettbewerbs angreifbar. Meist haben die Äussernden ja
irgendein geschäftliches Interesse am Internet oder werben im
wirklichen Leben um Kunden.
Im Internet überschneiden sich daher die privaten und
die geschäftlichen Interessen vieler Parteien.
Da kann Kritik an Firmen
und Produkten, an Geschäftemachern und ihren Methoden
leicht als das unfaire Buhlen um die Kunden der Konkurrenz hingestellt
werden.
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Das Eye Net Verfahren - Maulkorb wegen Wettbewerbsverhältnis
Das OLG München verurteilte die Kritik an dem Internetdienstleister
"Eye net".
Allein
aus der Tatsache, dass beide Parteien als Mediendienstleister bezeichnet
werden können, schliesst das Gericht auf eine Konkurrenzsituation. Bei
einer Konkurrenzsituation ist aber - nach Ansicht des OLG - die
Kritik an einem Konkurrenten immer von einer Wettbewerbsabsicht getragen.
Von daher handelt es sich bei überscharfer Wortwahl nicht mehr um freie
Meinungsäusserung sondern um unlauteren Wettbewerb.
So die verkürzte Zusammenfassung eines OLG Urteils, das vom BGH bestätigt
wurde und zur Zeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist. (stand
Mai 2009) Mehr Info |
Beispiel Presseberichterstattung:
Eine Zeitung berichtete über die Werbekampagne einer PR Agentur:
" ..
Die Stadt hatte das bis dahin gut 60.000 Euro teure Projekt mit der Imagewerbung
.. aber gestoppt, weil es ihrer Meinung nach mit erheblichen Mängeln behaftet
war."
Die Klägerin vertrat die Ansicht, zwischen ihr und der Beklagten bestehe
ein Wettbewerbsverhältnis aufgrund der zahlreichen Berührungspunkte
ihrer Internetportale und der jeweiligen Veröffentlichung von Stellenangeboten.
Ferner behauptete sie, die angegriffenen Aussagen seien von der Beklagten mit
der Absicht getätigt worden, die Klägerin als Wettbewerberin vom Markt
zu verdrängen. Mehr
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