Rechtliche Grundlagen
Justizias Waagschalen - Die Grenzen der Informations- und Meinungsfreiheit

Persönlichkeitsrecht

Beleidigung
Sensibelchen gegen Redefreiheit
Falsche Tatsachenbehauptung
Irreführung oder Meinungsfreiheit
Wirtschaftlicher Wettbewerb
reduziert die Redefreiheit
Informationsfreiheit und Copyright
Information als Privateigentum

Redefreiheit vor Gericht
Urteils-Sammlungen  
Wenn Freiheitsrechte gewinnen - verlieren
Liste positiv verlaufener meinungsrechtlicher Gerichtsverfahren 

Äusserungsfreiheit verliert
Traum und Rechtswirklichkeit
Abmahnung
Einstweilige Verfügung
Internet - Der "Fliegende Gerichtsstand"
Forenhaftung   
Linkhaftung   
Streitwert als Knochenbrecher
Law Hunting    ( Gerichts - Stalking )
Selbstjustiz statt Meinungsstreit
Rechtsmissbrauch als Geschäftsidee

Ausführliche Dokumentationen Durch alle Instanzen - Schriftsätze und Argumente - von der Abmahnung bis zur Verfassungsbeschwerde
Namens- und Markenschutzrechte - Metatags als Abmahnfalle
Dürfen Namen (Marke, Firma) nicht in den Metatags einer Webseite genannt werden, welche kritisch über die Firma informiert ?
Das "Adressbuch- und Porno Mafia" Verbot - die Eye Net Verfahren
Ist willkürliche Bewertung ein Richterprivileg ? Wird Kritik zur Schmähkritik, wenn der Äußernde in einem konkurrierenden Gewerbe tätig ist ?

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Der "Fliegende Gerichtsstand" bei Internet Sachen ist möglicherweise nur in Ausnahmefällen erlaubt::

Bisher galt, dass jemand, der im Internet eine Äusserung veröffentlichte, wegen dieser Äusserung überall verklagt werden konnte, da Internet Veröffentlichungen überall abgerufen werden können. Maulkorb Kläger hatten daher die freie Auswahl und der Beklagte musste auf Reisen gehen.

Das führte dazu, dass bestimmte Gerichte,. die berühmt waren für ihre kritische Haltung zur Äusserungssfreiheit, besonders gerne gewählt wurden, (z. B. Hamburg - Stichwort Buskeismus) während Gerichte mit liberaler Grundfhaltung von Maulkorb Klägern natürlich vermieden wurden. Nach dem Urteil des LG Mosbach könnte sich hier einiges ändern.

Die wesentlichen Ergebnisse des Urteils LG Mosbach Az. 1 T 22 / 07 vom 28. 06. 2007

1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts aufgerufen werden kann.

2. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit insoweit ist zumindest erforderlich, dass sich die behauptete Rechtsverletzung (hier: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte) an dem Ort, welchen der Antragsteller (hier: ein einstweiligen Verfügung) als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehen will, tatsächlich ausgewirkt hat. Dies muss vom Antragssteller glaubhaft gemacht werden..

3. Grundsätzlich besteht kein Bedarf, für Unterlassungsverfügungen die Zuständigkeit bei einem beliebigen Gerichten anzunehmen, da es dem Antragsteller unbenommen ist, am Wohnsitzgericht des Antragsgegners oder gegebenenfalls am Gericht seines eigenen Wohnortes gestützt auf § 32 ZPO die Ansprüche geltend zu machen.

Vollständiges Urteil siehe hier

Es ist nicht nur der Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten als Klageort zulässig.
Das LG Krefeld urteilt etwas anders und verwässert das Mosbacher Urteil am 14. 09. 07 - Az. 1 S 3207

Wenn sich die Veröffentlichung an einem bestimmten Ort auswirken soll - dann ist auch dieser Ort als Klageort möglich. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass eine Auswirkung stattgefunden hat - es genügt, dass die Möglichkeit udn die Absicht nachgewiesen werden. (Vorsicht, obiges ist eine Meinung - keine Tatsachenbehauptung)
Mehr hier (falls unerreichbar hier Sicherheitskopie)