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Bundesverfassungsgericht gegen Einschüchterungseffekte
Abmahn- und Einschüchterungsschreiben dürfen veröffentlicht werden (pdf)
Linksetzung bedeutet nicht unbedingt Haftung als Störer
Das "Adressbuch- und Porno.Mafia" Verbot


Das Indische Räderwerk

Eine Reise-Geschichte
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Die Kinderkönigin beim Karneval in Yukatan, Mexiko
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Strassenkinder in Indien
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Indien: wenn ich einmal tot bin
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  • Gerichtliche Entscheidungen, die eine liberale Auslegung des Äusserungsrechts stärken
Bundesverfassungsgericht zur Hamburger "Abwägung von öffentlichem Interesse gegen Persönlichkeitsschutz " (09. 03. 2010)
Das höchste deutsche Gericht hat ein Urteil der Hamburger Pressekammer zurückgepfiffen. Vor allem mit 2 Vorwänden hatte die Hamburger Pressekammer einen Bericht über einen Politikersohn im Internet verboten. Zunächst erklärten die Richter, die Öffentlichkeit interessiere sich nicht für den Fall (belanglos). Ausserdem sei der Politikersohn - eben erst 18, als Heranwachsender - besonders in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen.
Das Bundesverfasungsgericht hat nun deutlich gemacht, dass es nicht Sache des Gerichts sei, zu entscheiden, was die Öffentlichkeit interessiere. Das Bundesverfassungsgericht beschienigte dem Hamburger Gericht "... ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit..." Mehr Info
Bundesverfassungsgericht gegen Einschüchterungseffekte: (Dez. 2007)
"Mehrdeutige" Äusserungen - Meist wird von interessierter Seite versucht, in iene Äusserung einen falschen Tatsachenkern hereinzuinterpretieren. Solche Interpretationskunststücke enden dann oft bei der gerichtlichen Feststellung einer Zwei- oder Mehrdeutigkeit der Aussage.  Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ist so eine Mehrdeutiglkeit zwar zu korrigieren - darf sich aber nicht kostenmässig zum Nachteil des Äussernden auswirken.  Beschluss
Abmahnschreiben und Einschüchterungsschreiben dürfen veröffentlicht werden - auch wenn ausdrücklich im Abmahnschreiben ein Veröffentlichungsverbot ausgesprochen wird !
Ein Rechtsanwalt schrieb einen Einschüchterungsbrief an einen Internet Journalisten. Und verlangte, dass dieser Brief nicht veröffentlicht werden dürfe. Der Journalist schrieb zurück: er sei Journalist und kein Beichtvater - und wurde also von dem Anwalt verklagt - das OLG München wies das Verlangen nach copyright Schutz für solche Abmahnschreiben zurück. zum Urteil
Verbotene Äusserungen dürfen zitiert werden, wenn es um die Kommentierung einer zugehörigen Gerichtsentscheidung geht. Die Gerichtsentscheidung darf natürlich nicht als Vorwand genommen werden, um die verbotene Äusserung weiterhin zu verbreiten. KG Berlin am 06. 10. 09 und andere Urteile - Mehr Info
Zulässigkeit auch ausfällig werdender Kritik: Wo ist die Grenze der Meinungsfreiheit zur Schmähkritik. Im vorliegenden Fall ging es um Kritik an Unternehmen, die im Internet geäußert wurde. Berechtigt ist auch ausfällig werdende Kritik, wenn die Äußerung im Rahmen einer Erörterung fällt, die in erster Linie objektive Ziele verfolgt, wie etwa vor Betrügern zu warnen.
OLG Koblenz, 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06

  • Interessenten aus der Wirtschaft als Lobbyisten gegen die Meinungsfreiheit
Verwendung von Firmennamen - Eigennamen - Verboten in Metatags ? Zur Info

Markenrechtsschutz - Namensrecht - Verwendung von Firmennamen für eine firmenkritische Internetadresse ist erlaubt. Immer öfter versuchen kritisierte Firmen kritische Berichterstattung zu unterbinden, indem sie die Nutzung des Namens aus markenschutzrechtlichen Gründen, wegen Copyright Verstoss usw. angreifen.

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof nun zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden. (17 Ob 2/09g) - Themenüberblick allgemein - Zusammenfassender Überblick    -   zum Urteil    - Mai 09


  • Internetrecht
Keine Störerhaftung für Zugangsprovider ?
OLG Frankfurt (Urteil vom 22 01 2008) Aktenzeichen 6 W 10/08
Wenn z. B. Google den Zugang zu Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht, so folgt daraus noch nicht, dass Google als Störer dafür haftet.
Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil bisher - z. B. bei Linksetzung - sehr pauschal ein "zu eigen machen" angenommen wurde (Wer sich etwas zu eigen macht, haftet als Störer). Diese Rechtspraxis bei Linksetzungen ist ein allzu grobes Geschütz gegen die Informationsfreiheit.
In diesem Urteil wird der bisher geübten Praxis einer freiheitsfeindlichen Definition der Linksetzung (Störerhaftung) eine erste Grenze gesetzt.
>>> Mehr    (>>> Archivkopie 07. 04. 08)