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Linksetzung im Internet - BGH Urteil

(2007) Die Gerichte gehen meist davon aus, dass derjenige, der einen Link zu einer anderen Seite setzt, sich die Inhalte der verlinkten Seite zu eigen macht. Er kann also für Äusserungen auf der Drittseite haftbar gemacht werden. Man kann kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung verklagt werden, so als habe man selber die Veröffentlichung getätigt, obwohl man nur einen Link gesetzt hat.
Das Problem: Man kann zwar die Verlinkung entfernen - aber nicht die Äusserung auf der Drittseite. Die Äusserung auf der Drittseite kann auch nicht verteidigt werden, selbst wenn sie wahrheitsgemäss wäre, weil man ja die Zusammenhänge, Hintergründe und Belege nicht kennt.

Unliebsame Kritik kann über diesen Umweg zur verbotenen Kritik werden - der Linksetzer hat nicht die Möglichkeit, kritische Äusserungen oder Kommentare als wahrheitsgemäss zu beweisen, da ihm ja nicht die Unterlagen zur Verfügung stehen, die der Äusserung auf der Drittseite zugrunde liegen.

Hier hat der BGH 2004 eine erste Bresche für die Meinungsfreiheit per Linksetzung geschlagen: ("Schöner Wetten" Urteil Urteil vom 01. 04. 2004 - I ZR 317/01 )
In einem Internet Artikel war ein Hyperlink auf eine Internet Adresse mit Glücksspiel Inhalten eingebunden. In Deutschland sind diese Glücksspiel Angebote illegal. Trotzdem durfte der Hyperlink unbeanstandet bleiben, da er nicht in kommerzieller Absicht geschaltet worden war, sondern der weiteren Information der Leser diente. Der Akzent liegt also darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Information selber unterstellt werden kann - und dass der Link Belegzwecken diente.

Paradoxe Rechtsprechung ?
Wenn man sich durch einen Link die verlinkten Inhalte "zu eigen" macht kann man sie ja auch gleich kopieren und in die eigene homepage integrieren. Müsste hier nicht das Urheberrecht eine entgegengesetzte Rechtsprechung bewirken ? Ist eine Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung ? Wenn nicht - wie kann dann ein "zu eigen machen" daraus gefolgert werden ?


Internet Adressen-Nennung ohne Verlinkung ist kein "zu eigen machen" und kann daher auch nicht abgemahnt oder verfolgt werden. Siehe Urteil OLG München 18 u 4204 / 06 vom 28. November 2006
Aus der Urteilsbegründung ist auch herauszulesen: wer auf die Startseite einer untergliederten Webseite verlinkt, ist nicht automatisch für die Inhalte der Unterseiten verantwortlich. Es muss schon einen Hinweis (z. B. einen Kommentar) auf den Seiten des Verlinkenden geben, aus dem hervorgeht, dass er sich mit verbotswürdigen Inhalten einer bestimmten Unterseite dort identifiziert, wohin er verlinkt.

Keine Störerhaftung für Zugangsprovider
OLG Frankfurt (Urteil vom 22 01 08) Aktenzeichen 6 W 10/08
Wenn z. B. Google den Zugang zu Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht, so folgt daraus noch nicht, dass Google als Störer dafür haftet.
Dieses Urteil ist deshalb wichtig, weil bisher - z. B. bei Linksetzung - sehr pauschal ein "zu eigen machen" angenommen wurde (Wer sich etwas zu eigen macht, haftet als Störer).
In diesem Urteil wird der freiheitsfeindlichen Definition der Störerhaftung (Informationsfreiheit ) eine gewisse Grenze gesetzt.
>>> Mehr    (>>> Archivkopie 07. 04. 08)

... Denn wer viel hat, hat auch die Macht !
Und wer die Macht hat, wer die Macht hat, hat das Recht !
Und wer das Recht hat, u
nd wer das Recht hat, und wer das Recht und wer das Recht und wer das Recht hat - beugt es auch, denn über allem herrscht Gewalt !
Oh, oh, oh, Oh hätt ich meiner Tochter, meiner Tochter,  meiner Tochter nur geglaubt
! ...
Carl Orff - "die Kluge"
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