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Das Eye Net Äusserungsverbot

Das OLG München verbietet eine Äusserung als unlauter, da der Äussernde beruflich die gleichen Kundenkreise wie der Kritisierte anspricht.
Das Gericht schliesst daraus, dass die Äusserungen aus niederen Beweggründen gemacht wurden - denn der Äussernde erhoffte sich so wettbewerbsrechtliche Vorteile. Die Äusserungen seien daher unlauter. Aus dem Urteil:

Der Beklagte wird verurteilt, ... es ... zu unterlassen, ...   öffentlich gegenüber Dritten direkt oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, dass die Kläger Beziehungen zur "Adressbuch‑ und Porno‑Mafia" unterhalten... "

2009 / 2010 - Der aktuelle Stand: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Das OLG Urteil war ein Endurteil. Dagegen wurde beim BGH ein Revisionsantrag gestellt. Dieser wurde zurückgewiesen. >>>
Die Abweisung des Revisionsantrags durch den BGH

Der Instanzenweg ist erschöpft. Es wurde daher Verfassungsbeschwerde eingereicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht hat jeder Bürger Redeerlaubnis - es gibt keinen Anwaltszwang.

Natürlich bestehen kaum Aussichten auf Erfolg. Aber es ist eine Gelegenheit, das Bundesverfassungsgericht auf die Schieflage der Rechtsprechung hinzuweisen.
Das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit ist - wenn solche Urteile wie in diesem Fall geschehen - deutlich in Gefahr. Zur Verfassungsbeschwerde

Bericht über das Verfahren vor dem OLG München mit dem Vorstzenden Richter Streicher:

"Was geht mich ein Schweizer Gericht an"
.
Erinnerungen an die mündliche Verhandlung
vor dem OLG München, Az. 6 U 4316/06, am 7. Februar 2008

Gerichtliches Protokoll des OLG Termins und Endurteil des OLG München l

 ---   Urteilsbegründung mit Überraschungen - Äusserungsverbot, da die Äusserungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu verurteilen sind >>>