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März 2010
  • Den "Grünen" geht die Meinungsfreiheit zu weit - unter dem populistischen Vorwand, rechtes Gedankengut bekämpfen zu wollen, fordern sie neue Sondergesetze zur Einschränkung der Meinungsfreiheit

Anlass ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein Urteil des Amtgerichts Augsburg aufhob.

In Augsburg hatte 2002 eine "nationale Opposition" auf Plakaten für eine Aktioswoche zur Ausländerrrückführung und für ein lebvenswertes "deutsches Augsburg" geworben. Das Amtgericht hatte daraufhin die Veranstalter strafrechtlcih verurteilt (Geldstrafe) wegen Volksverhetzung.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesverfassugnsgericht aufgehoben mit der Begründung, dass die Äusserungen der "Nationalen" von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Zum Urteil

Zur Begründung führt das BVerfG an:
Zwar muss gegenüber der Menschenwürde das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Soweit aber angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde beeinträchtigt, ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole „Ausländer raus“ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen

Dem Autor dieser Zeilen ist von rechtem Gedankengut ausgesprochen angewidert.

Er ist aber zutiefst erschrocken, dass ausgerechnet die Grünen hier einhaken, und ein Glaubensbekenntnis abgeben, welches die Meinungsfreiheit grundsätzlich in Frage stellt.
Ginge es nach den Grünen im Bundestag, so sollte die Meinungsfreiheit immer dann zurücktreten, wenn gruppenbezogene Beleidigungen ausgesprochen werden. Dafür sollen gesonderte strafrechtliche "Klauseln" geschaffen werden. Zur Veröffentlichung der Grünen - zur Archivkopie

  • Zitat:
    Dieses Urteil macht deutlich, dass unsere Rechtsordnung vom Prinzip des individual-bezogenen Rechtsgüterschutzes geprägt ist. Gruppenbezogene Beleidigungen sind nur schwer zu verfolgen. Die Schwelle zum Straftatbestand der Volksverhetzung ist extrem hoch angesetzt. Daher brauchen wir eine gesonderte strafrechtliche Klausel, nach der rassistische Gruppenbeleidigungen sanktioniert werden können.

Wer also von den Grünen eine grundsätzliche Stärkung der basisdemokratischen Rechte erwartet hätte, kann hier die verheerenden Auswirkungen der "Realpolitik" auf die einstigen Ideale erkennen.

Waren nicht die Grünen einmal angetreten, die Freiheiten des Individuums - welches ja die kleinste Zelle basisdemokratischer Strukturen ist - zu verteidigen und zu erweitern. Gerade die Meinugnsfreiheit ist dafür eine der wichtigsten Vorassetzungen. Auch Meinungen, die kopntraproduktiv , destruktiv oder einfach nur idiotisch sind, gehören dazu.

Man muss sch klarmachen, dass es zum Tatbestand der "Volksverhetzung" bereits weitgehende Verbotsbestimmungen gibt.

  • § 130
    Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2005 wurden diese Gesetze - unter Mitwirkung der Grünen - im Bundestag durch zahlreiche Zusätze ergänzt. Diese Ergänzungen glänzen durch unbestimmte Formulierungen, welche die Äusserungsfreiheit zur Ermessenssache des jeweiligen Richters machen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Volksverhetzungsgesetzes verlangt, dass sorgfältig geprüft wird, ob de jeweilige Äusserung wirklcih zu Gewalt- oder Wikürmassnahmen aufruift oder Personen das Lebensrecht abspricht.
Und das empört die Grünen Bundestagsabgeordneten.

Man bedenke:
Es gibt bereits das Gesetz "zum Schutz der persönlcihen Ehre" - welches die Äusserungsfreiheit aus Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten ("individualbezogene Menschenwürde") einschränkt.

Das "Beleidigungsverbot" bezog sich aber immer auf einzelne Indioviduen. Jetzt - so scheint es, soll dieses personenbezogene Beleidigungsverbot auf Gruppen, Firmen, Regierungen, Vereine und was weis ich ncoht für"Rechtspersonen" ausgedehnt werden.

Ein schönes Beispiel für die ganze Richtung haben wir ja in dem Urteil des OLG München aus den Eye Net Prozessen.
Da wird eine Äusserung als Schmähkritik (Beleidigung) verboten.
Der beleidigende Charakter der Äusserung wird damit begründet, dass als Motiv Konkurrenz unterstellt wird. Konkurrenz ist ein niederer Beweggrund für Kritik.

In dieser Argumentationskette des OLG München ist bereits der Beleidigungsschutz auf "Rechtspersonen" (hier die Firma Eye net) ausgedent. Siehe Dokumentation Die Eye Net Prozesse

  • Zitat Hartmut Pilch:
    Wenn die individualbezogene Menschenwürde auf Kollektive (Rechtspersonen, Firmen, Regierungen, Gruppen) ausgedehnt wird, bleibt von der Äußerungsfreiheit bald nur noch ein Recht zur Erörterung naturwissenschaftlicher Phänomene übrig.