BGH
sieht Anonymität als Teil des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08)
In dem Schülerportal
"spickmich.de" durften Schüler anonym ihre Lehrer
benennen und mit Noten bewerten. Eine Lehrerin klagte
dagegen - vergeblich:
In dem Urteil erklärte
der BGH
(Abs. 41)
"... Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit
auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich
zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht
nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht,
die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor
Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend
entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.
Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden
(vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406)..."
(Abs. 46)
"... Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht,
mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten.
Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs
nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für
die Öffentlichkeit sind..."
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