Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
Pressefreiheit, Äußerungsfreiheit in Politik und Gesellschaft

BGH sieht Anonymität als Teil des Grundrechts auf Meinungsfreiheit

Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08)

In dem Schülerportal "spickmich.de" durften Schüler anonym ihre Lehrer benennen und mit Noten bewerten. Eine Lehrerin klagte dagegen - vergeblich:


In dem Urteil erklärte der BGH
(Abs. 41)
"... Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406)..."

(Abs. 46)
"... Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind..."

 

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