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Der Österreichische OGH entscheidet für die Freiheit

Montag, 11. Mai 2009
Aquapol gegen Internet - Kritiker
Immer wieder versuchen kritisierte Firmen in Deutschland kritische Berichterstattung zu unterbinden, indem sie die Verwendung des Firmen- oder Marken-Namens aus markenschutzrechtlichen Gründen, wegen Copyright Verstoss usw. angreifen.

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof hier klar zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden. Das erhöht die Chancen, dass auch Deutschland zu einem liberaleren Meinungsrecht zurückkehrt. In Deutschland wurde zunehmend in letzter Zeit das Persönlichkeitsrecht gegen die Meinungsfreiheit gestärkt  - mehr info Persönlichkeitsrecht gegen Meinungsfreiheit   (17 Ob 2/09g) Zum österreichischen Urteil

Meinungsfreiheit in der Adresszeile: Der OGH hat nichts dagegen einzuwenden, wenn unzufriedene Kunden eines Unternehmens unter einer Internetadresse, welche auch den Namen einer Firma beinhaltet, ein kritisches Forum betreiben.

Die Meinungsfreiheit reicht bis in die Adresszeile von Internet-Browsern: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nichts dagegen einzuwenden, wenn unzufriedene Kunden eines Unternehmens sich dessen Namen gleichsam ausleihen, mit einem Trennstrich und dem Wort "unzufriedene" versehen und unter der neu gebildeten Internetadresse ("Domain") ein kritisches Forum betreiben.

"Für die Zulässigkeit kritisierender Domains kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit kritischer Auseinandersetzungen in anderen Medien", formulierte der OGH. "Dass die Kritik nicht (z.B.) in einem Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenbeitrages, sondern einer kritisierenden Domain ausgedrückt wird, kann rechtlich keinen Unterschied bedeuten" (17 Ob 2/09g).

Den Anlass für die Auseinandersetzung bot ein Unternehmen, das unter der Domain www.aquapol.at Mauerentfeuchtungen anbietet. Eigenen Angaben zufolge handelt es sich um eine innovative und umweltfreundliche Technologie: Ein unter Nutzung von "Erdenergie" erzeugtes "gravomagnetisches" Feld drücke das Wasser gleichsam nach unten. "Zur Wirkung und zum Erfolg dieses Verfahrens bestehen auch unter gerichtlichen Sachverständigen unterschiedliche Ansichten", heißt es in dem Urteil weiter.

Ganz und gar nicht überzeugt ist ein ehemaliger Kunde, der für 11.451,30 Euro ein solches Wunderwerk der Technik erstanden hatte, dessen Mauerwerk aber nicht wie versprochen nach drei Jahren getrocknet war. Unter www.aquapol-unzufriedene.at betreibt er nun eine Website, die zum "möglichst sachlichen" Austausch von Erfahrungen mit der Methode Aquapol einlädt.

Umstrittene Mauertrocknung
Das wiederum stößt auf geringe Begeisterung beim ursprünglichen Namensgeber: Der Betreiber von www.aquapol.at klagte auf Unterlassung. Das Gericht möge seinem Kritiker verbieten, "aquapol" als Teil einer Internetadresse zu verwenden. Doch vor dem OGH drang der Kläger weder unter Berufung auf den Marken- noch auf den Namensschutz noch auf das Persönlichkeitsrecht gegen den von Anwalt Anton Hintermeier (Lukesch Hintermeier und Partner, St. Pölten) vertretenen Beklagten durch.

Der Markenschutz konnte nicht greifen: Er setzt voraus, dass der durchschnittliche Konsument annehmen muss, dass das umstrittene Zeichen als "betriebliches Herkunftszeichen" genutzt wird. Hier musste jedoch jedem Nutzer klar sein, dass er unter www.aquapol-unzufriedene.at gerade nicht auf Informationen des Markeninhabers selbst würde zugreifen können. Das Namensrecht wurde nicht verletzt, weil keine Verwirrung zwischen dem Namensträger und dem Betreiber der beanstandeten Website hervorgerufen wurde.

Bleibt zuletzt noch das - ebenfalls nicht verletzte - Persönlichkeitsrecht: "Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre", so der OGH. Der Gerichtshof ist damit bei einer Interessenabwägung, die hier zu Lasten von Aquapol geht. Die Klägerin habe Anlass für eine kritische Auseinandersetzung mit ihrem Produkt gegeben, eine Auseinandersetzung, die ohne Nennung des Namens nicht sinnvoll möglich sei. Weil das Informationsinteresse höher zu bewerten sei als das Interesse des Namensträgers, nicht als Gegenstand der Kritik genannt zu werden, ist dessen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Quelle: Die Presse