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Die freie Themenwahl ist Teil der Meinungsfreiheit
n Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts
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n Bundesverfassungsgericht:: Die freie Themenwahl ist Teil der Meinungsfreiheit

Bundesverfassungsgericht zur Hamburger Abwägung von "öffentlichem Interesse gegen Persönlichkeitsschutz " (09. 03. 2010)

Das höchste deutsche Gericht hat ein Urteil der Hamburger Pressekammer zurückgepfiffen. Das Hamburger Gericht ist wegen seiner pressefeindlichen Rechtsprechung inzwischen deutschlandweit bekannt. Siehe auch Berichterstattung unter Buskeismus.

Im vorliegenden Fall ging es darum: Der Sohn der Generalsekretärin der FDP hatte eine Hanfpflanze hochgezogen. Die Staatsanwaltschaft machte eine Hausdurchsuchung und Pressemeldung. Die Presse griff das Thema auf. Das schmeckte weder der FDP noch der Generalsekretärin und so wurde die Pressekammer des Hamburger Gerichts um einen Maulkorb gebeten.
(siehe Politiker als Lobbyisten gegen die Meinungsfreiheit )

Das Hamburger Gericht kam der Anfrage nach einem Maulkorb bereitwillig nach. Es verbot einem nicht-kommerziellen Internet Publizisten, welcher die Hanf Geschichte aufgegriffen hatte, die Veröffentlichung mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des 18-jährigen Hanfzüchters.

Kleine Leute kann man normalerweise leicht mundtot machen. Doch dieser hier wehrte sich - und schaffte es bis zum Bundesverfassungsgericht.
Die Hamburger Begründung für den Maulkorb Erlass war so schlecht, dass das Bundesverfassungsgericht nun das Urteil scharf kritisierte und kassierte.

Vor allem mit 2 Vorwänden hatte die Hamburger Pressekammer einen Bericht über den Politikersohn im Internet verboten.

Zunächst erklärten die Hamburger Richter, die Öffentlichkeit interessiere sich nicht für den Fall (belanglos). Ausserdem sei der Politikersohn - eben erst 18, als Heranwachsender - besonders in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht bescheinigte dem Hamburger Gericht "... ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit..."

Es meint damit, dass es zunächst nicht Sache des Gerichts sei, zu entscheiden, was die Öffentlichkeit interessiere. Denn beim Grundrecht der Informatios- und Meinungsfreiheit handelt es sich um ein "Gewährleistungsrecht"

Es ist Teil der Meinungsfreiheit, dass ein Autor frei wählen kann, über welches Thema er berichten will. Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses.

Das grundsätzliche Recht einer freien Themenwahl kann durch ein öffentliches Informationsinteresse lediglich noch weiter gestärkt werden - und zwar dann, wenn andere Rechte (z. B. Persönlichkleitsschutz) verletzt werden und dann abgewogen werden muss, welches Recht schwerer wiegt.
Da ist dann bei öffentlichem Intresse auch kein Mimosenschutz mehr möglich.

Ein Gericht darf aber nicht einfach erklären, dass mangels öffentlichem Interesse der Persönlichkeitsschutz überwiege.

Diese Erinnerung des Verfassungsgerichts an die Gewichtung der Grundlagen war wohl nötig geworden, weil diese Grundlagen schon bei vielen deutschen Gerichten gar nicht mehr gesehen werden.

Darüberhinaus musste das Verfassungsgericht aber das Hambuger Gericht auch wegen anderer grober Rechtsfehler rügen.

So hatte das Hamburger Gericht selbstherrlich ein öffentliches Interesse am Thema verneint, obwohl

ü
eine breite Medienberichterstattung über den Fall stattgefunden hatte und damit ein Medieninteresse offensichtlich war.

ü
die Staatsanwaltschaft selber eine Pressemeldung zu dem Fall veröffentlicht hatte. Es gilt nämlich, dass man sich als Berichterstatter auf die Zulässigkeit einer öffentlichen Quelle verlassen kann. (Dies gilt auch für die Meldungen von Presseagenturen oder anderen seriösen Publikationsorganen). Wenn eine öffentlliche Stelle durch ihre Meldung möglicherweise gegen andere schutzwürdige Rechte verstossen hat (etwa Persönlcihkeitsrecht), so ist dies nicht dem Autor anzulasten, welcher die Meldung aufgreift.

Die Verfassungsrichter erinnern daran, dass keine Sorgfaltsanforderungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen postuliert werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen könnten.
Denn solche Anforderungen könnten "auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken".

Dem Hamburger Gericht ist der Zeigefinger bereits mehrfach vom Verfassungsgericht unter die Nase gehalten worden. ( >>>)

Bisher allerdings haben sich die Hamburger Richter nicht als irgendwie lernfähig erwiesen. Unter Buskeismus.de kann man verfolgen, ob in den nächsten Jahrzenhnten der stete Tropfen doch noch den einen oder anderen Hamburger Stein höhlen kann...