Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland
   
 
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Urteile zur Kritik an dubiosen Wirtschaftsunternehmen - hier Adressbuchverlage.
Die Prozesse wurden fast immer gewonnen. Trotzdem erreichte die "Branche" ihr Ziel - die Informationssammlung wurde am Ende eingestellt. ( >>> )Siehe auch "Law Hunting".
  • In dubio pro libertate ? Im Zweifelsfall für die Freiheit !
    Die hier aufgeführten Urteile stützen eine freiheitliche Auslegung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäusserung. Wer seine Rechte verteidigen will, findet in diesen Verfahren viele Argumente zur Verteidigung der Äusserungsfreiheit auch in anderen Zusammenhängen.

OLG München: 6 U 1617 / 07 (11. Dez. 2008) "Eye Net GmbH, Thomas Volkmer, Udo Prummer klagen auf Unterlassung
  Dem Beklagten soll verboten werden "... den Eindruck zu erwecken, dass ... ". Die Klage wird abgewiesen, weil der Klageantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist.

Zum Urteil    (Erläuterungen zum Verfahren )

Obergericht Luzern (Schweiz): (2004 - 2008) "Novachannel AG" klagt auf Unterlassung
  Die Novachannel AG will untersagen lassen, dass sie im Internet unter den Stichwörtern "Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch Betrüger" genannt wird und dass sie als "Adressbuch Mafia", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" und "Trickbetrüger" bezeichnet wird.

Zum Urteil    (Erläuterungen zum Schweizer Verfahren)

OLG München: (2006) "Branchenklick GmbH" klagt auf Unterlassung - Die Veröffentlcihung einer Internet Adresse ist keine Verlinkung und daher kein "zu eigen machen"
 

Per Abmahnung und Einstweiliger Verfügung hatte die Branchenklick GmbH die Unterlassung von Äusserungen verlangt, die auf einer Unterseite von www.gegenjustizunrecht.vu veröffentlicht wurden. Diese Adresse gehörte jedoch einem Dritten - es wurde von den eigenen Seiten lediglich auf diese Seite per Adressen-Nennung hingewiesen. Das LG hatte zunächst angenommen, dass eine Verlinkung vorhanden wäre und daher ein "zu eigen machen" der Äusserungen angenommen.Als das OLG erkannte, dass keine Verlinkung vorhanden war, wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zur Urteilsbegründung


LG Berlin: (2005) "UPA Verlags GmbH" / Gf. Rinze Arje Lejen - wegen Unterlassung
 

Einstweilige Verfügung wegen der Versendung von e-mails an Betroffene und wegen bestimmter Äusserungen in dieser e-mail - mehr Info


LG Berlin: (2004, 2005) "Neue Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH" / Dirk Sachse klagt auf Unterlassung
 

Die Nennung der Firma im Zusammenhang mit Betrügern, Bauernfängern und Roßtäuschern soll verboten werden. Ebenso der Hinweis, daß und wie man als Betroffener veranlassen kann, dass die Bankkonten der Firma gesperrt werden, soll unterbleiben ...
Das Gericht entscheidet, dass diese Veröffentlichungen zulässig sind = LG Berlin, Urteil 27 O 459/04 vom 12. 10. 2004 Zum Urteil (pdf Dokument)



AG Mühldorf : S-Find.de / Karl Schleicher Klage auf Unterlassung (2 C 0732 / 04 )
  Kläger nimmt Klage bei voller Kostenübernahme 3 Tage vor dem Gerichtstermin zurück

LG München 1 : ( 2003) Einstweilige Verfügung von Wolfgang Lohmüller (9 O 13848 / 03)
7 Untersagt wurde per EV die Veröffentlichung der Münchner Adresse von Herrn Lohmüller. (angeblich Privatadresse).  Die EV wurde aufgehoben, da es legitime Gründe für eine Veröffentlichung der Adresse gab. Zum Urteil (pdf Dokument)

LG Hamburg: (2002) Einstweilige Verfügung vom "Online Branchenclick Inh. Wendelin Spengler" ( 5324-O-301 / 02 )
7 Untersagt werden sollte die Bezeichnung "Adressbuchbetrüger" - Das Gericht hob die Einstweilige Verfügung wieder auf. Zum Urteil (pdf Dokument)

LG Berlin ( 2002) Einstweilige Verfügung vom "Online Branchenclick Inh. Wendelin Spengler" 27 O 542 / 02
6 Untersagt werden sollte per "Einstweiliger Verfügung, "Boykottaufrufe" zu verbreiten   ---   Das Gericht hob die Einstweilige Verfügung wieder auf. Zur Urteilsbegründung

LG Köln ( 2002 ) Einstweilige Verfügung vom "Online Verlag GmbH" 28-O-137 /02 -
5 Untersagt werden sollte durch eine Einstweilige Verfügung u.a. die Benutzung des Begriffs "Betrug" und "betrügerisch" im Zusammenhang mit dem Online Verlag. Das Gericht hob die Einstweilige Verfügung auf - Zur Urteilsbegründung (Text) + Urteil vollständig ( pdf Dokument)

LG München 1 / OLG München ( 2002) - eine Unterlassungsklage von der Online Verlag GmbH (Henghuber / Lohmüller) - (9 O 22611 / 01)
4a LG München 1 - Untersagt werden sollte im Wesentlichen das Gleiche, was schon in Dresden (s. u.) untersagt werden sollte. --- Das Gericht wies die Klage ab     ---   OLG München - Gegen die Entscheidung des LG legte der Online Verlag Widerspruch ein    ---   Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts ( 21 U 3622 / 02 ) Zum Urteil des OLG München

LG Dresden / OLG Dresden (2001 ) - Antrag auf Erlass einer Einstweiligen verfügung durch den "Online Fachverlag Inh. Raeder" (5-O-3812 /01 EV).
3

Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab Zur Urteilsbegründung   -   Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts - Zum Urteil (pdf Dokument) 4 u 2703 / 01



LG Dresden / OLG Dresden ( 2001) --- Antrag auf Erlaß einer "Einstweiligen Verfügung" vom "Online Verlag GmbH" (Henghuber / Lohmüller)   -   (4 U 2542 / 01)) + (5 O 3533 / 01)
1

LG Dresden - Antrag auf Einstweilige Verfügung (Was untersagt werden sollte)    ---  Gegen den Antrag wurde Widerspruch eingelegt ---   Das Gericht entschied, den Antrag abzulehnen    ---   OLG Dresden - Gegen die LG Entscheidung legte der Online Verlag GmbH Widerspruch ein und verlangte weiter den Erlaß einer "EV" ---   Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts - Zum Urteil (pdf Dokument)


LG Dresden / OLG Dresden ( 2001) --- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfpügung durch den "Online Verlag GmbH" (Henghuber / Lohmüller) - (4-U-2543/01 / 5-O-3696 /01 EV )
2

Zur Einstweiligen Verfügung ( Was untersagt werden sollte )   Das Gericht entschied, den Antrag abzulehnen Zur Urteilsbegründung ( 5-O-3696 /01 EV)    ---   OLG Dresden - Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts - Zur Urteilsbegründung (4-U-2543/01 / 5-O-3696 /01 EV )