In
einer Entscheidung vom 22.1.2008 hat das OLG Frankfurt die
Rechtsauffassung vertreten, dass ein Internet-Provider für den Inhalt
von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht,
grundsätzlich nicht verantwortlich ist.
Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet
hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu
den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung
hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit
pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen
werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu
Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte.
Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig
sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte
Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des
Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei,
die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.
Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer
Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR
18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der
Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von
Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er
grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des
Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden
lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen
Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße,
sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die
aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.
Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem
geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der
beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche
Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass
es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden
unverzichtbare Suchmaschine handele.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.1.2008, Aktenzeichen 6 W 10/08
Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann im Volltext in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.rechtsprechung.hessen.de) abgerufen werden.
Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre