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Bundesverfassungsgericht - "Dummschwätzer"

Bundesverfassungsgericht: 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07
Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

Kommentar:
"nicht zwingend" - In dem Urteil wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Persönlichkeitsrechte weiterhin sehr hoch ansiedelt und hier beinahe "ausnahmsweise" der Meinungsfreiheit den Vorrang einräumt.

Den Gerichten wird vom Bundesverfassungsgericht vorgehalten, dass sie nicht ausreichend den Kontext der Äusserung berücksichtigt hätten. Dass die Äusserung "Dummschwätzer" nicht allgemein auf die Person bezogen gewesen sei, sondern in Reaktion auf eine bestimmte Äusserung gefallen sei. Nur völlig aus der Luft gegriffene Beleidigungen seien als Formalbeleidigung - und damit als Schmähkritik - zu werten.


Die Geschichte vom "Dummschwätzer"

Ein Stadtratsmitglied war wegen Beleidigung verurteilt worden. Der Verurteilte ging vergeblich in Revision - nachdem der "ordentliche Rechtsweg" abgeschlossen war, blieb ihm nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Das hob die Verurteilung auf. Und so hatte sich das Ganze abgespielt:

Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte der Verurteilte, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Verurteilten folgenden Inhalt hatte: "Der war auf einer Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!".

In Erwiderung hierauf bezeichnete der Verurteilte den Zeugen als "Dummschwätzer".

Das Amtsgericht verurteilte den Stadtrat, (welcher die Formulierung "Dummschwätzer" verwendet hatte, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Verurteilte wandte sich an das Bundesverfassungsgericht.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen.

Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff des "Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war.

Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als "Dummschwätzer" als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat.

Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.

Von dieser kann (unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang) nur bei einer Äußerung abgesehen werden, wenn diese stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss. Dies ist möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter äkalsprache - der Fall.

Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte.

Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt.


Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als "Dummschwätzer" im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide.

Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als "Dummschwätzer" tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat.

Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen.
Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts
Urteil des Bundesverfassungsgerichts